Urlaubsanspruch im Job: Was steht wem zu – und was darf ich selbst regeln?
Urlaub ist gesetzlich geregelt – aber viele wissen nicht, was ihnen wirklich zusteht. Und Unternehmen machen oft unbewusst Fehler.
Wie viel Urlaub steht mir eigentlich zu? Eine scheinbar einfache Frage – mit erstaunlich vielen Missverständnissen. Denn es gibt gesetzliche Mindestgrenzen, aber auch vertragliche Regelungen, Sonderregelungen für Teilzeit, Resturlaub, Übertragungsfristen und Sonderurlaub. Für Unternehmen bedeutet das: Klarheit schützt vor Konflikten. In diesem Artikel erfährst Du, was gesetzlich gilt, was Du regeln darfst – und worauf Du besonders achten solltest.
Laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen Arbeitnehmer*innen bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen.
Wichtig: Das ist das absolute Minimum – viele Verträge oder Tarifverträge regeln mehr.
Anna Schmidt
+49 (0) 8224 54 00 866
a.schmidt@talentstark.de
Urlaubsanspruch in der Praxis
Vollzeit mit 5-Tage-Woche: mindestens 20 Tage Urlaub
Teilzeitkräfte: anteiliger Urlaubsanspruch je nach Arbeitstagen
Minijob: auch hier besteht Urlaubsanspruch – anteilig
Rechenbeispiel Teilzeit: Wer an 3 Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 12 Urlaubstage (3/5 von 20).
Was im Arbeitsvertrag geregelt sein darf
Höherer Urlaubsanspruch (z. B. 25–30 Tage üblich)
Regelungen zu Sonderurlaub (z. B. Hochzeit, Umzug, Pflegefall)
Fristen zum Urlaubsantrag & Urlaubsgenehmigung
Regelung zur Übertragung oder Verfall des Urlaubs
Aber: Der gesetzliche Mindesturlaub darf durch den Vertrag nicht unterschritten werden.
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Resturlaub: Muss grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres genommen werden
Wichtig ist, alles sauber zu dokumentieren – und Mitarbeitende aktiv über Fristen zu informieren.
Fazit
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist ein Mindeststandard – kein Wunschzettel. Unternehmen sollten Urlaub transparent, fair und strukturiert regeln. Denn wer hier für Klarheit sorgt, stärkt Vertrauen – und vermeidet unnötige Konflikte.
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